RECHTLICHE INFOS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Alle Angebote, Vereinbarungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie sind Inhalt des Vertrages und allein maßgebend. Mit jeder Auftragserteilung sowie der Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen erkennt der Käufer unsere geltenden Bedingungen an. Unsere Bedingungen haben auch dann Gültigkeit, wenn der Käufer uns seine Bedingungen auf Schriftstücken mitgeteilt hat oder mitteilt, auch, wenn diese auf seinen Bestellscheinen abgedruckt sind und der Besteller ausdrücklich auf sie verweist. Anders lautenden Gegenbestätigungen widersprechen wir hiermit. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns damit nicht. Mündliche Nebenabreden, wie auch Änderungen oder Ergänzungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angebote, die in unserem Namen abgegeben werden. Die verbindliche Auftragsannahme erfolgt allein per schriftlicher Bestätigung durch uns bzw. Auslieferung der bestellten Ware. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als vertraglich vereinbart, auch wenn dieser vom Angebot abweicht. Fehlt die Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Auch nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäßen Sicherheit abhängig zu machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer Kenntnis über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechend ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten oder seine Zahlungsweise erlangt.

3. Wird der Vertrag auf Wunsch des Käufers aufgelöst, behält sich der Verkäufer vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen dem Käufer in Rechnung zu stellen. Ferner behält sich der Verkäufer vor, Schadensersatz für nachgewiesenen Aufwand in Höhe von bis zu 25% des Auftragsvolumens (Rechnungswert) zu berechnen. Dem Käufer steht das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Teilen davon bei für ihn besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren nicht zu. Für von uns zurückgenommene Ware, die beim Benutzer bereits in Gebrauch war (Musterware), berechnen wir eine Wertminderung in Höhe von 50% des Bestellpreises innerhalb des ersten Jahres, danach 70% des Bestellpreises.

4. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich pro Stück in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ab Werk bzw. Auslieferungslager, unmontiert, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart wurden. Wir behalten uns das Recht vor, Preise bis zum Tag der Auslieferung zu berichtigen, sofern diese durch nachweisbare Fehler, Änderungen der Materialkosten, Steuern, Löhne und Abgaben etc. entstanden sind. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Käufer in solchen Fällen nicht zu, auch wenn vertraglich festgesetzte Preise vereinbart wurden.

5. Die Lieferfristen verstehen sich als annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als separates Geschäft. Beanstandungen dieses Geschäftes haben keinen Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrags. Die Kreditfähigkeit des Käufers setzen wir bei jeder Lieferung voraus. Wir behalten uns die Liefermöglichkeit, insbesondere teilweise Unmöglichkeit oder Erschwerung durch Umstände wie höhere Gewalt, Streik, Aufstände, behördliche Maßnahmen, Krieg oder Eintreten irgendwelcher unvorhergesehener Ereignisse für alle bestätigten Aufträge und Liefertermine vor. Derartige Umstände entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferungspflicht, ohne das hieraus Ansprüche welcher Art auch immer hergeleitet werden können. Bei verzögerter oder nicht erfolgter Lieferung sind Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche und Rücktritt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist erst dann zulässig, wenn unser Verschulden nachgewiesen ist.

6. Die Art des Versandes sowie die Wahl des Transportmittels bleiben uns überlassen. Mehrkosten verursachende besondere Versandarten gehen zu Lasten des Käufers, sofern der Käufer sie wünscht. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Haben wir die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt, geht die Gefahr auf ihn über.

7. Sämtliche Maße, Gewichte, Zeichnungen, Klischee und Fotos sind nur als annähernd und unverbindlich zu verstehen. Konstruktionsänderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen, Transportschäden sind sofort zu melden. Mängelrügen sind uns schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Die Ware gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Käufer die frist- und formgerechte Anzeige unterläßt. Bei begründeter Rüge leisten wir nach unserem Ermessen kostenfrei Ersatz oder veranlassen eine Gutschrift. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers, wie z.B. Wandlung, Minderung, Schaden- und Auslagenersatz, sind, soweit es gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Naturprodukte wie Holz und Leder können geringe Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Derartige Abweichungen können nicht beanstandet werden. Für Rücksendungen ist das Einverständnis des Verkäufers erforderlich. Vom Käufer zu vertretende Rücksendungen gehen zu seinen Lasten.

8. Der Kaufpreis ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungsdatum, bar, rein netto ohne Abzug in Euro zur Zahlung fällig. Unbare Zahlungen werden unter allem Vorbehalt angenommen, es sei denn, die Annahme wird von uns abgelehnt. Jegliche Spesen derartiger Zahlungen gehen zu Lasten des Käufers. Vom Tage der Fälligkeit an sind wir berechtigt, ohne das es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, 4% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank dem Käufer zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behalten wir uns vor. Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ist ausgeschlossen. Abzüge welcher Art auch immer werden nicht anerkannt, außer Skonto sofern dies vereinbart ist.. Mit befreiender Wirkung kann nur an uns geleistet werden. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, werden bei mehreren offenen Forderungen Zahlungen auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Aufrechnung durch unseren Vertragspartner ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns anerkannt werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch künftig entstehender, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für etwaige Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen oder sonstiger unbarer Zahlungen. Darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn Forderungen ausdrücklich oder stillschweigend in laufende Rechnung aufgenommen wurden oder werden. Er dient als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern. Dabei hat er die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen:

  • Mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens enden die Befugnisse des Käufers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten oder zu veräußern. Im Falle einer Veräußerung, wozu unser Abnehmer berechtigt ist, hat er dem neuen Abnehmer gegenüber unseren Eigentumsvorbehalt aufrecht zu erhalten.
  • Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache nicht auf den Käufer über. Die Verarbeitung wird stets für den Verkäufer vorgenommen, Verbindlichkeiten entstehen ihm hieraus nicht. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen vermischt oder untrennbar verbunden, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
  • Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen inklusive aller Nebenrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegenüber dem Abnehmer oder Dritten entstehen. Dies gilt auch für vermischte oder untrennbar verbundene Ware, an der der Verkäufer Miteigentum erwirbt, und zwar in Höhe des Verhältnisses des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert der neu geschaffenen Ware.
  • Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die ihm abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug erlischt die ihm gegebene Einzugsermächtigung. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer der Ware anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, sämtliche Daten (Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc.) der dem Verkäufer zustehenden Forderungen offenzulegen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, den Verkäufer bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen aktiv zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Auskünfte hierzu zu erteilen und die Überprüfung der Auskünfte zu gestatten. Solange dem Käufer keine anderen Weisungen durch den Verkäufer vorliegen, ist er berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
  • Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insofern freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 21% übersteigt.
  • Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig. Von Pfändung ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort in Kenntnis zu setzen.
  • Treten Umstände ein, die zur Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer führen, wird hierdurch kein Rücktritt vom Vertrag begründet, es sei denn der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. Es steht dem Verkäufer frei, auf welche Weise er sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware befriedigt.
  • Alle Rechte des Eigentumsvorbehalt sowie sämtlicher Forderungen aus den Bedingungen der benannten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.


10. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Gewährleistungen unter besonderer Berücksichtigung der unter Position 11. benannten Bestimmungen.

11. Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unmittelbar nach Bekanntwerden dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt wird. Die beanstandete Ware soll möglichst umgehend der Nutzung entzogen werden. Sonderanfertigungen auf Grund von Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers werden, insofern Mängel auf diesen Unterlagen beruhen, auf Gefahr des Auftraggebers vorgenommen. Für mangelbehaftete Ware, gleich, ob der Käufer den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, werden jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat. Gleiches gilt, wenn Ausbesserungsarbeiten vom Käufer eigenmächtig vorgenommen werden. Gewährleistung wird ausgeschlossen für natürlichen Verschleiß sowie für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen wie z.B. Aufstellen in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafter Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung oder Veränderung der Möbel durch Dritte.

12. Dem Benutzer zur Verfügung gestellte Muster sind innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen, es sei denn anderes ist schriftlich vereinbart.

13. Für alle aus dem Vertrag sich ergebender Rechte und Pflichten, wie auch Neben- und Ersatzverpflichtungen, ist Ingolstadt Erfüllungsort. Für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Ingolstadt. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht als vereinbart.

14. Sollten die vorstehenden Bedingungen oder Teile davon durch Änderung der Gesetzgebung oder irgendeinem anderen Grund rechtlich unwirksam sein oder werden, tritt diejenige Regelung in kraft, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Alle anderen Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben wirksam.